Wer darf einen Ferienjob annehmen?

Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler 

mindestens 15 Jahre alt sind. Bis zur Vollendung der 

Vollzeitschulpflicht, das ist eine Schulzeit von zehn 

Jahren in den Bereichen des Primär- und 

Sekundärbereiches I, muss der Ferienjob auf maximal 

vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt bleiben. 

Insgesamt darf maximal nur an 20 Ferienjob-Tagen 

(es gilt die 5-Tage-Woche) gearbeitet werden. 

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht 

erfüllt haben, ist die Dauer der Ferienarbeit nicht begrenzt.

 

Welche Arbeits- und Ruhezeiten sind einzuhalten?

Die tägliche Arbeitszeit darf für alle Schülerinnen und 

Schüler, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, nur 

auf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche 

angesetzt sein. Pausen zählen dabei nicht mit. 

Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Nachzeit 

(20.00 bis 06.00 Uhr) beschäftigt werden und es 

muss ihnen Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt 

bleiben. Für bestimmte Branchen wie Gaststätten, 

Landwirtschaft, Bäckereien gelten Ausnahmen. 

Die Ruhepausen während der Arbeitszeit 

müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen 

Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei 

einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen. 

Der Ferienjob ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

verboten. Für Jobbende in z.B. Gaststätten oder Kranken-

häusern ist die Ferienarbeit an diesen Tagen zulässig, 

wenn mindestens 2 Wochenenden im Monat 

beschäftigungsfrei bleiben.

 

Welcher Job ist ungeeignet?

Schülerinnen und Schüler dürfen nur solche Jobs ausführen, 

die keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten und die das 

Leistungsvermögen nicht übersteigen.Vor Beginn der 

Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schülerinnen und 

Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren 

und deren Verhinderung am Arbeitsplatz aufklären.

 

Welche Tätigkeiten sind verboten?

Verboten sind Schülerjobs im Wesentlichen, die einhergehen 

mit starker Hitze, Kälte und Nässe und gesundheitsschädlichen 

Einwirkungen von Lärm, Strahlen und Erschütterungen sowie 

Tätigkeiten mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen und 

Krankheitserregern. Untersagt sind auch Akkordarbeit und 

Beschäftigung, bei der ein höheres Entgeld durch ein 

gesteigertes Arbeitstempo verdient werden kann.

Beispiele verbotener Tätigkeiten:

Ø Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Spanschneidemaschinen 

   und Pressen

Ø Schweißarbeiten

Ø Führen von Fahrzeugen aller Art und Kranen

Ø Bedienung von Hebezeugen und Zentrifugen

Ø Arbeit in Kühl- und Nassräumen (wie in Brauereien oder 

   Schlachthöfen)

Ø Heben und Tragen schwerer Lasten

Ø Beschäftigungen in medizinischen Einrichtungen, in denen 

   eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. 

 

Wie wird die Sozialversicherung geregelt?

Schülerinnen und Schüler, die einen Ferienjob haben, sind 

über den Betrieb unfallversichert. Bei einem Arbeitsunfall 

muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche 

Unfallversicherung regulieren. Beiträge zu den Sozial-

versicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-

versicherung) fallen bei Ferienjobs für Schüler nicht an. 

Sollte sich jedoch an den Sommerferienjob eine Berufsaus-

bildung anschließen, wird schon die Tätigkeit des Ferienjobs 

versicherungspflichtig.Es ist ratsam, sich bei der zuständigen 

Krankenkasse über die Versicherungsbedingungen für 

Schülerinnen und Schüler im Ferienjob zu informieren.

 

Was geschieht bei Verstößen gegen die Vorschriften des 

Jugendarbeitsschutzgesetzes?

Verstöße von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen 

diese Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeiten, 

in Fällen, in denen Jugendliche gesundheitliche Schäden 

erlitten haben, sogar als Straftaten geahndet.

 

Wer informiert und überwacht?

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ist Aufgabe 

derArbeitsschutzbehörden. In Niedersachsen sind dies die 

Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

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