Viele Schülerinnen und Schüler suchen sich in den Ferien
einen Job. Dafür gibt es gute Gründe. Mit dem Ferienjob
können Jugendliche die ansonsten unerfüllbar erscheinende
Wünsche in den Bereich des Möglichen rücken. Darüber
hinaus machen sie während der Ferienarbeit wichtige
soziale Erfahrungen und sind mit Recht stolz auf das eigene,
selbstverdiente Geld. Um auszuschließen, dass durch zu
frühzeitige und schwere Arbeit körperliche und geistige
Schäden entstehen, sind im Jugendarbeitsschutzgesetz
Bestimmungen für Ferienjobs festgelegt, die beachtet und
eingehalten werden müssen.
Wer darf einen Ferienjob annehmen?
Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler
mindestens 15 Jahre alt sind. Bis zur Vollendung der
Vollzeitschulpflicht, das ist eine Schulzeit von zehn
Jahren in den Bereichen des Primär- und
Sekundärbereiches I, muss der Ferienjob auf maximal
vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt bleiben.
Insgesamt darf maximal nur an 20 Ferienjob-Tagen
(es gilt die 5-Tage-Woche) gearbeitet werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht
erfüllt haben, ist die Dauer der Ferienarbeit nicht begrenzt.
Welche Arbeits- und Ruhezeiten sind einzuhalten?
Die tägliche Arbeitszeit darf für alle Schülerinnen und
Schüler, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, nur
auf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche
angesetzt sein. Pausen zählen dabei nicht mit.
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Nachzeit
(20.00 bis 06.00 Uhr) beschäftigt werden und es
muss ihnen Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt
bleiben. Für bestimmte Branchen wie Gaststätten,
Landwirtschaft, Bäckereien gelten Ausnahmen.
Die Ruhepausen während der Arbeitszeit
müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen
Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei
einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.
Der Ferienjob ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
verboten. Für Jobbende in z.B. Gaststätten oder Kranken-
häusern ist die Ferienarbeit an diesen Tagen zulässig,
wenn mindestens 2 Wochenenden im Monat
beschäftigungsfrei bleiben.
Welcher Job ist ungeeignet?
Schülerinnen und Schüler dürfen nur solche Jobs ausführen,
die keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten und die das
Leistungsvermögen nicht übersteigen.Vor Beginn der
Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schülerinnen und
Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren
und deren Verhinderung am Arbeitsplatz aufklären.
Welche Tätigkeiten sind verboten?
Verboten sind Schülerjobs im Wesentlichen, die einhergehen
mit starker Hitze, Kälte und Nässe und gesundheitsschädlichen
Einwirkungen von Lärm, Strahlen und Erschütterungen sowie
Tätigkeiten mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen und
Krankheitserregern. Untersagt sind auch Akkordarbeit und
Beschäftigung, bei der ein höheres Entgeld durch ein
gesteigertes Arbeitstempo verdient werden kann.
Beispiele verbotener Tätigkeiten:
Ø Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Spanschneidemaschinen
und Pressen
Ø Schweißarbeiten
Ø Führen von Fahrzeugen aller Art und Kranen
Ø Bedienung von Hebezeugen und Zentrifugen
Ø Arbeit in Kühl- und Nassräumen (wie in Brauereien oder
Schlachthöfen)
Ø Heben und Tragen schwerer Lasten
Ø Beschäftigungen in medizinischen Einrichtungen, in denen
eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.
Wie wird die Sozialversicherung geregelt?
Schülerinnen und Schüler, die einen Ferienjob haben, sind
über den Betrieb unfallversichert. Bei einem Arbeitsunfall
muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche
Unfallversicherung regulieren. Beiträge zu den Sozial-
versicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-
versicherung) fallen bei Ferienjobs für Schüler nicht an.
Sollte sich jedoch an den Sommerferienjob eine Berufsaus-
bildung anschließen, wird schon die Tätigkeit des Ferienjobs
versicherungspflichtig.Es ist ratsam, sich bei der zuständigen
Krankenkasse über die Versicherungsbedingungen für
Schülerinnen und Schüler im Ferienjob zu informieren.
Was geschieht bei Verstößen gegen die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes?
Verstöße von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen
diese Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeiten,
in Fällen, in denen Jugendliche gesundheitliche Schäden
erlitten haben, sogar als Straftaten geahndet.
Wer informiert und überwacht?
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ist Aufgabe
derArbeitsschutzbehörden. In Niedersachsen sind dies die
Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.